Ein Portemonnaie auf dem Trottoir. Bargeld drin, Karten, vielleicht ein Ausweis. Man bringt es zum Fundbüro – und hört danach nie wieder etwas davon.
Was passiert, wenn die Besitzerin oder der Besitzer einfach nicht auftaucht?
Die überraschende Antwort: Ein Fundgegenstand kann tatsächlich irgendwann beim Finder landen. Eigentümer wird man aber nicht automatisch nach ein paar Wochen – und je nachdem, wo man das Portemonnaie gefunden hat, gelten sogar andere Regeln.
Einfach einstecken darf man es nicht
Das Schweizer Zivilgesetzbuch regelt Fundsachen ausdrücklich.
Kennt man die Eigentümerin oder den Eigentümer, muss man die Person benachrichtigen. Ist sie unbekannt und übersteigt der Wert der gefundenen Sache offensichtlich 10 Franken, muss der Fund der Polizei beziehungsweise der kantonal bezeichneten Stelle angezeigt werden.
Wer die vorgeschriebene Fundanzeige unterlässt, riskiert sogar eine Busse: Das Schweizer Strafgesetzbuch kennt dafür den Tatbestand «Unterlassung der Fundanzeige».
Bei einem Portemonnaie mit Geld, Karten und Ausweisen ist die praktische Antwort deshalb ziemlich eindeutig: Abgeben – nicht behalten.
In Bern landen erstaunlich viele Portemonnaies
Das Fundbüro der Stadt Bern veröffentlichte für 2022 einen interessanten Einblick: Innerhalb eines Jahres wurden dort 756 Portemonnaies abgegeben.
Insgesamt kamen 5’122 Fundgegenstände zusammen. Die Vermittlungsquote habe sich in den Jahren davor bei ungefähr 50 Prozent eingependelt.
Ein Portemonnaie hat dabei einen Vorteil: Es enthält häufig Hinweise auf seinen Besitzer. Das Fundbüro nennt ausdrücklich Ausweise als eine Möglichkeit, Eigentümerinnen und Eigentümer zu ermitteln.
Gibt es Finderlohn?
Grundsätzlich ja.
Das Zivilgesetzbuch sagt nicht «zehn Prozent», sondern spricht von einem angemessenen Finderlohn und vom Ersatz der Auslagen.
Die Stadt Bern ist konkreter: Dort beträgt der Finderlohn nach Angaben des Fundbüros in der Regel ungefähr 10 Prozent des Werts der Fundsache. Bei hohen Werten kann er reduziert werden.
Das ist aber keine schweizweit starre 10-Prozent-Regel.
Und es gibt Ausnahmen. Die Stadt Bern nennt beispielsweise Hausfunde, Diebesgut und Fundgegenstände aus Geschäften als Fälle ohne Finderlohn.
Und wenn das Portemonnaie niemand abholt?
Jetzt wird es interessant.
Das Zivilgesetzbuch sagt: Wer seine Pflichten als Finder erfüllt hat, kann die gefundene Sache erwerben, wenn während fünf Jahren seit Bekanntmachung oder Anzeige kein Eigentümer festgestellt werden kann.
Fünf Jahre.
Warum hört man dann bei Fundbüros häufig von einem Jahr?
Weil Aufbewahrung und Eigentum nicht dasselbe sind.
In Bern kann die Sache schon nach einem Jahr zurück zum Finder
Das Fundbüro Bern bewahrt entgegengenommene Fundsachen grundsätzlich ein Jahr auf.
Meldet sich die Eigentümerin oder der Eigentümer innerhalb dieser Zeit nicht, kann eine Fundsache nach Angaben der Stadt dem Finder gegen eine Aufbewahrungsgebühr von ungefähr fünf Prozent des geschätzten Werts überlassen werden.
Die städtische Fundsachenverordnung erklärt aber den entscheidenden zweiten Teil: Wird die Sache dem Finder zurückgegeben, geht die Aufbewahrungspflicht bis zum Ablauf der fünfjährigen gesetzlichen Frist wieder auf ihn über.
Und wenn nach vier Jahren plötzlich jemand auftaucht?
Solange die gesetzliche Fünfjahresfrist noch nicht abgelaufen ist, ist der ursprüngliche Eigentümer nicht einfach verschwunden.
Wer eine Fundsache zurückerhält und sie bis zum Ablauf der Frist aufbewahren muss, sollte deshalb nicht so damit umgehen, als wäre sie bereits endgültig eigenes Eigentum.
Erst wenn die Voraussetzungen von Art. 722 ZGB erfüllt sind und fünf Jahre vergangen sind, sieht das Gesetz den Eigentumserwerb des Finders vor.
Beim Portemonnaie gibt es noch ein Problem: persönliche Dinge
Selbst wenn eine Fundsache später an den Finder zurückgegeben werden könnte, bedeutet das nicht, dass jedes einzelne Teil darin mitkommt.
Das Fundbüro Bern nennt ausdrücklich Ausweise und Schlüssel als persönliche Gegenstände, die aus Sicherheitsgründen nicht an Finder weitergegeben werden.
Ein Portemonnaie ist also rechtlich nicht einfach nur «eine Sache». Sein Inhalt kann aus Gegenständen bestehen, die unterschiedlich behandelt werden.
Gefunden im Zug? Dann sieht alles anders aus
Ein Portemonnaie auf dem Gehweg und ein Portemonnaie im Zug sind nicht dasselbe.
Für öffentliche Verkehrsmittel gibt es eigene Regeln. Nach der Verordnung über die Personenbeförderung muss eine verlorene Sache, die auf dem Gebiet eines Transportunternehmens oder in einem Fahrzeug gefunden wird, unverzüglich dem Personal abgegeben werden.
Und dann kommt die Besonderheit:
Das Verkehrsunternehmen gilt als Finder – kann aber keinen Finderlohn verlangen.
Für den Fahrgast, der das Portemonnaie entdeckt hat, entsteht damit also nicht derselbe Finderstatus wie beim klassischen Strassenfund.
Was macht das Fundbüro mit Sachen, die niemand will?
Fundbüros können nicht unbegrenzt Lagerhäuser werden.
Die Stadt Bern kann Fundsachen, die nach der vorgesehenen Frist nicht abgeholt werden, verwerten. Die Fundsachenverordnung sieht dafür grundsätzlich öffentliche Versteigerungen vor; der Erlös tritt an die Stelle des Fundgegenstands.
Die Stadt berichtet ausserdem, dass nicht abgeholte Gegenstände je nach Art und Zustand auch an gemeinnützige Organisationen weitergegeben werden.
Persönliche oder sicherheitsrelevante Gegenstände werden dabei anders behandelt als gewöhnliche Gebrauchsgegenstände.
Also: Darf man das Geld irgendwann behalten?
Nicht einfach deshalb, weil niemand innerhalb von ein paar Tagen angerufen hat.
Wer ein Portemonnaie findet, muss zunächst seine gesetzlichen Pflichten erfüllen. Wird der Eigentümer gefunden, besteht grundsätzlich Anspruch auf Auslagenersatz und einen angemessenen Finderlohn.
Bleibt die Sache herrenlos, kann sie je nach lokalem Fundbüro nach einer gewissen Aufbewahrungszeit wieder an den Finder gelangen.
Der eigentliche gesetzliche Eigentumserwerb folgt aber grundsätzlich erst nach fünf Jahren, wenn die Voraussetzungen des ZGB erfüllt sind.
Die eigentliche Überraschung
Die spannendste Zahl ist deshalb nicht der Finderlohn.
Es sind die fünf Jahre.
Denn ein Portemonnaie, das nach einem Jahr aus dem Fundbüro zurückkommt, kann bereits wieder in deiner Schublade liegen – und trotzdem rechtlich noch nicht endgültig dir gehören.
Und wenn du es im Zug gefunden hast, beginnt diese Geschichte für dich unter Umständen gar nicht erst.
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Was mit Gegenständen passiert, die an einem noch grösseren Fundort liegen bleiben: Was passiert mit nicht abgeholtem Gepäck?
Recherchestand
20. August 2026. Die bundesrechtlichen Grundlagen gelten schweizweit; Organisation, Aufbewahrungsdauer, Gebühren und praktische Abläufe der Fundbüros können kantonal oder kommunal unterschiedlich ausgestaltet sein. Als Praxisbeispiel wird das Fundbüro der Stadt Bern verwendet.
