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Du gräbst im Garten, siehst Metall im Boden und hältst plötzlich eine alte Münze in der Hand. Der erste Gedanke liegt nahe: gefunden, behalten. In der Schweiz kann die Sache jedoch ganz anders ausgehen – besonders dann, wenn der Fund archäologisch interessant ist.

Gefunden ist nicht automatisch dein Eigentum

Das Schweizer Zivilgesetzbuch unterscheidet zwischen einer gewöhnlichen Fundsache, einem Schatz und einem Gegenstand von wissenschaftlichem Wert. Ein verlorener moderner Ring ist rechtlich etwas anderes als ein Gefäss mit jahrhundertealten Münzen. Entscheidend sind Alter, Fundumstände, früherer Eigentümer und wissenschaftliche Bedeutung.

Als Schatz gilt ein Wertgegenstand, der offenbar seit langer Zeit vergraben oder verborgen war und keinen feststellbaren Eigentümer mehr hat. Ein solcher Schatz fällt grundsätzlich dem Eigentümer des Grundstücks oder der beweglichen Sache zu, in der er entdeckt wurde. Wer ihn findet, kann eine angemessene Vergütung verlangen – höchstens bis zur Hälfte des Schatzwerts.

Bei Archäologie gehört der Fund dem Kanton

Diese Schatzregel hat eine wichtige Ausnahme. Herrenlose Altertümer oder Naturkörper von wissenschaftlichem Wert gehören nach Artikel 724 ZGB dem Kanton, in dessen Gebiet sie gefunden wurden. Das gilt unabhängig davon, ob der Fund auf öffentlichem Boden oder im eigenen Garten auftaucht.

Eine einzelne alte Münze ist nicht automatisch ein wissenschaftlich bedeutender Fund. Doch ihr genauer Ort, ihre Lage im Boden und Gegenstände in ihrer Umgebung können aus einem kleinen Metallstück eine wichtige historische Quelle machen. Ob ein Fund archäologisch relevant ist, beurteilt deshalb die zuständige Fachstelle – nicht der Finder anhand eines schnellen Preisvergleichs im Internet.

Der Fundort kann wertvoller sein als die Münze

Für Archäologinnen und Archäologen zählt nicht nur der Gegenstand. Die Bodenschicht, die Tiefe, die Ausrichtung und die Nähe zu Mauern, Keramik oder weiteren Münzen können verraten, wann und weshalb etwas dort abgelegt wurde. Wird ein Fund herausgerissen oder gereinigt, gehen solche Informationen möglicherweise unwiederbringlich verloren.

Der Archäologische Dienst des Kantons Bern empfiehlt deshalb, einen möglichen Fund zunächst am Ort zu lassen, die Stelle zu schützen und zu markieren. Zeitpunkt und genaue Position – am besten mit Koordinaten – sollen notiert und fotografiert werden. Nur wenn der Gegenstand unmittelbar gefährdet ist oder später nicht wiedergefunden werden könnte, soll er vorsichtig geborgen werden.

So meldest du einen Fund in Bern

Ein möglicher archäologischer Fund ist so rasch wie möglich dem Archäologischen Dienst zu melden. Hilfreich sind Fotos des Gegenstands und der Umgebung, der genaue Fundort, der Zeitpunkt sowie die eigenen Kontaktdaten. Die Fachleute können anhand dieser Angaben entscheiden, ob eine Besichtigung oder fachgerechte Bergung nötig ist.

Die Meldestelle ist das Ressort Archäologisches Inventar des Archäologischen Dienstes an der Brünnenstrasse 66 in Bern. Sie ist unter 031 633 98 98 und über adb.bauen@be.ch erreichbar. Wer unsicher ist, darf einen verdächtigen Fund melden – auch wenn er sich später als jüngerer oder bedeutungsloser Gegenstand herausstellt.

Mit Metalldetektor losziehen? Nicht ohne Bewilligung

Wer gezielt mit Metalldetektor, Magnet oder ähnlichen technischen Hilfsmitteln nach archäologischen Objekten sucht, braucht im Kanton Bern eine Bewilligung des Archäologischen Dienstes. Die Erlaubnis des Grundeigentümers allein genügt dafür nicht. Auch auf privatem Boden darf somit nicht einfach auf eigene Faust nach Altertümern gesucht werden.

Das Berner Denkmalpflegerecht schützt nicht nur einzelne Objekte, sondern auch die Fundschichten. Wer unbefugt archäologische Arbeiten vornimmt oder eine Fundstelle stört, kann für den Aufwand der Bergung, wissenschaftlichen Untersuchung und Sicherung haftbar werden. Aus einem vermeintlichen Wochenend-Abenteuer kann damit ein teures Problem werden.

Gibt es wenigstens einen Finderlohn?

Auch wenn ein wissenschaftlich bedeutender Fund dem Kanton gehört, geht der ehrliche Finder nicht zwingend leer aus. Das ZGB sieht eine angemessene Vergütung für Finder und – bei einem Schatz – auch für den Grundeigentümer vor. Die Obergrenze liegt beim Wert des Gegenstands; daraus entsteht jedoch kein automatischer Anspruch auf den vollen Marktwert.

Im Kanton Bern wird die Fundentschädigung durch das finanzkompetente Organ festgelegt. Ausschlaggebend sind der konkrete Fund und die rechtliche Einordnung. Wer einen Fund korrekt meldet und seinen Kontext bewahrt, schützt damit nicht nur Geschichte, sondern auch die eigene mögliche Vergütung.

Bern hat tatsächlich verborgene Schätze

Dass dies keine rein theoretische Regel ist, zeigt die Engehalbinsel bei Bern. Dort kamen keltische und römische Münzen zum Vorschein, darunter ein Ensemble aus 65 Silbermünzen, das um 20 vor Christus in einem kleinen Gefäss vergraben wurde. Nach Angaben des Kantons entsprach sein damaliger Wert ungefähr zweieinhalb Monatslöhnen eines römischen Legionärs.

Heute liegt der eigentliche Wert solcher Funde nicht nur im Edelmetall. Sie erzählen, wer in der Region lebte, welche Münzen zirkulierten und wie Menschen ihr Vermögen versteckten. Genau deshalb entscheidet bei einem Fund nicht allein der mögliche Verkaufspreis.

Das eigentlich Heftige: Du kannst in deinem eigenen Garten etwas entdecken, das seit zwei Jahrtausenden niemand berührt hat – und trotzdem gehört es nicht automatisch dir. Der wertvollste Schritt ist dann nicht das Ausgraben, sondern das Innehalten.

Recherchestand: 22. Oktober 2026. Die rechtliche Einordnung hängt vom konkreten Fund ab. Das Beitragsbild ist ein KI-Symbolbild; abgebildete Münzen sind nicht als bestimmter historischer Fund gemeint.

Quellen