Es regnet in Bern. Wer vom Zytglogge Richtung Bärenplatz läuft, muss trotzdem kaum einen Schirm aufspannen: Die Lauben bilden über weite Strecken ein Dach über dem Trottoir. Für die meisten Menschen ist das schlicht ein öffentlicher Fussweg.
Doch ein Blick ins Recht zeigt etwas Überraschendes. Unter den steinernen Bögen verläuft der Weg häufig über Privatgrund. Dass trotzdem alle hindurchgehen dürfen, ist kein freundliches Entgegenkommen der Hauseigentümer, sondern ein gesichertes öffentliches Recht.
Ein privater Boden, der trotzdem allen offensteht
Die Stadt Bern erklärt es in ihrem Planungsinstrument «Bern baut» ausdrücklich: Die Lauben der Altstadt gehören zum öffentlichen Raum, obwohl sie sich in privatem Grundeigentum befinden. Ausschlaggebend ist das öffentliche Durchgangsrecht – nicht die Frage, wem der Grund und Boden gehört. Auch privates Eigentum kann also als öffentlicher Verkehrsweg dienen.
Die städtische Bauordnung bezeichnet die Lauben, einschliesslich ihrer Ausgänge zu Gassen und Plätzen, als öffentliche Verkehrswege. Das ist eine ungewöhnliche Mischung: Die Eigentümerschaft besitzt den Boden, kann den öffentlichen Weg aber nicht einfach nach Belieben absperren. Für Passantinnen und Passanten zählt zunächst, dass sie den Laubengang benutzen dürfen.
Wie kamen die Lauben überhaupt dorthin?
Die Berner Lauben sind keine moderne Einkaufszentrum-Idee. Laut dem Bauinspektorat entstanden sie ab dem späten 13. Jahrhundert, als Häuser an wichtigen Längsgassen nach vorne erweitert wurden – auf Kosten der damaligen Strassenbreite. Die überdeckten Durchgänge blieben für das öffentliche Leben wichtig, obwohl sich die Gebäude und ihre Eigentumsverhältnisse veränderten.
Heute erstrecken sich die Lauben gemäss der Stadt über gut sechs Kilometer. Die Stadt bezeichnet sie als längste gedeckte Einkaufspromenade Europas. Zusammen mit den Sandsteinfassaden gehören sie zu den Merkmalen, wegen denen die Altstadt seit 1983 UNESCO-Welterbe ist.
Der Streit um den Boden ist über hundert Jahre alt
Wo genau der Privatgrund aufhört und der öffentliche Weg beginnt, wurde nicht erst im 21. Jahrhundert diskutiert. Eine Darstellung in der «BrunneZytig» der Berner Altstadtleisten zeichnet die Auseinandersetzung bis zu einem Stadtratsentscheid von 1883 zurück: Damals wurden auch die Laubenböden dem Privateigentum zugerechnet, während das Durchgangsrecht der Allgemeinheit erhalten blieb.
Eine wissenschaftliche Untersuchung zu historischen Laubengängen bestätigt diese Entwicklung und beschreibt die Dienstbarkeit des öffentlichen Durchgangsrechts auf den betreffenden Berner Parzellen. Die Trennung von Eigentum und Benutzung ist also kein neuer Kompromiss, sondern Teil einer langen Stadtgeschichte.
Und wer muss zahlen, wenn der Boden kaputtgeht?
Hier wird die Unterscheidung besonders greifbar. Nach Artikel 85 der Berner Bauordnung müssen die Grundeigentümer die Laubenböden in gut begehbarem Zustand halten. Die historische Oberfläche ist damit nicht einfach eine Unterhaltsaufgabe der Stadt, obwohl täglich viele Menschen darüberlaufen.
Die Bauordnung enthält auch Vorgaben zur Gestaltung: Für den Boden sind historische Steinplatten oder Gussasphalt vorgesehen. Wer umbaut oder erneuert, muss zudem die Schutzbestimmungen der Altstadt beachten. Das städtische Praxisblatt von Juli 2025 zeigt, wie genau solche Fragen bei Lauben und Schaufenstern geprüft werden.
Kann ein Geschäft den Durchgang einfach zustellen?
Das öffentliche Durchgangsrecht ist kein Freipass für jede Nutzung. Der Fussweg muss seine Funktion behalten; eine vollständige Sperrung durch Verkaufsstände, Möbel oder andere Hindernisse lässt sich nicht einfach mit dem Eigentumsrecht begründen. Gleichzeitig bedeutet öffentlicher Durchgang nicht, dass die ganze private Liegenschaft für alle zugänglich wäre.
Gerade an Hauseingängen, zurückversetzten Nischen und Restaurantflächen können die Grenzen anders verlaufen als im eigentlichen Laubengang. Ob eine konkrete Bestuhlung, Auslage oder Veranstaltung zulässig ist, hängt deshalb vom betroffenen Bereich und den nötigen Zustimmungen beziehungsweise Bewilligungen ab. Ein pauschales Recht, überall unter den Lauben Tische aufzustellen, gibt es nicht.
Warum sollen Schaufenster durchsichtig sein?
Bei der Regelung geht es nicht nur um die Breite des Wegs. Die Stadt will die Lauben auch als lebendige Einkaufs- und Begegnungszone erhalten. Nach einer vom Stimmvolk 2021 beschlossenen Anpassung sind durchgehende, fensterlose Mauerflächen in den Lauben unzulässig; Schaufenster sollen durchsichtig gestaltet werden.
Dahinter steckt ein alltäglicher Konflikt: Die Eigentümerschaft möchte Räume wirtschaftlich nutzen, während die Stadt das offene Erscheinungsbild der Altstadt bewahren will. Das Bauinspektorat hält deshalb in seinem Praxisblatt fest, dass Fenster und Fassaden zugleich den Übergang zwischen privatem Innenraum und öffentlichem Laubengang bilden.
Was bleibt von dieser besonderen Regel?
Wer durch die Berner Lauben spaziert, bewegt sich auf einer Art gemeinsamer Bühne. Der Weg steht der Öffentlichkeit offen, seine Substanz liegt aber vielerorts in privater Hand. Beides ist rechtlich miteinander verknüpft, statt sich gegenseitig auszuschliessen.
Das eigentlich Heftige ist deshalb nicht, dass Bern so viele Arkaden hat. Es ist, dass die Stadt seit Generationen eine einfache Frage immer wieder neu beantwortet: Wie kann etwas allen gehören, ohne dass es Eigentum aller ist? Unter den Lauben sieht man die Antwort bei jedem Schritt.
Recherchestand: 28. Oktober 2026. Für Einzelgrundstücke und konkrete Nutzungen gelten die jeweiligen Grundbuch- und Bewilligungssituationen. Das Beitragsbild ist ein KI-Symbolbild, kein dokumentarisches Foto der Berner Altstadt.
Quellen
- Stadt Bern: Bauordnung der Stadt Bern, Art. 85 (Lauben), über die baurechtliche Grundordnung
- Stadt Bern: «Bern baut», Definition öffentlicher Raum und Durchgangsrecht
- Stadt Bern: Praxisblatt «Lauben und Schaufenster», Stand Juli 2025
- Stadt Bern: Abstimmungsbotschaft zu Laubengeschossen, 28. November 2021
- Vereinigte Altstadtleisten Bern: BrunneZytig 1/2024, historische Eigentums- und Nutzungsfrage
- Archäologische Fachpublikation: Die Thuner Hochtrottoirs im städtebaulichen Kontext, Kapitel zu Bern
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