Würde hängt nicht vom Kontostand ab

Ein Todesfall verursacht Kosten, selbst wenn die verstorbene Person praktisch kein Geld besitzt. Jemand muss die Person bergen und überführen, einen Sarg bereitstellen, die Bestattung organisieren und einen Beisetzungsort ermöglichen. Gemeinden haben deshalb Lösungen für mittellose Verstorbene.

Bern macht die Regeln öffentlich

In der Stadt Bern kann eine unentgeltliche Bestattung beantragt werden, wenn die verstorbene Person dort wohnhaft und angemeldet war und die Kosten nicht aus dem Nachlass bezahlt werden können. Laut Stadt gilt der Nachlass in der Regel als nicht ausreichend, wenn er unter 8’000 Franken liegt.

Kein Vermögen bedeutet nicht: keine Bestattung.

Was ist dabei enthalten?

Die Leistungen sind erstaunlich umfassend: Aufwände des Bestattungsunternehmens für Bergung, Überführung und Administration, Einsargung und ein einfacher Sarg, Aufbahrungs- und Abdankungshallen, Feuerbestattung sowie Urnenbeisetzung oder Erdbestattung auf einem städtischen Friedhof.

Zusätzliche Wünsche, die über dieses Grundangebot hinausgehen, müssen von Angehörigen selbst bezahlt werden.

Kurz gesagt

Die Stadt Bern bietet unter bestimmten Voraussetzungen eine unentgeltliche Bestattung; als Richtwert gilt ein Nachlass unter CHF 8’000 als nicht ausreichend.

Andere Gemeinden, andere Regeln

Das Berner Modell darf nicht einfach auf die ganze Schweiz übertragen werden. Zuständigkeit, Vermögensgrenzen und enthaltene Leistungen unterscheiden sich. Wer betroffen ist, sollte deshalb direkt beim Bestattungsamt oder der Wohngemeinde nachfragen.

Armut beendet nicht das Recht auf einen Abschied

Das ist vielleicht die wichtigste Erkenntnis: In einem funktionierenden Gemeinwesen hängt die grundlegende Würde einer Bestattung nicht davon ab, ob jemand ein gut gefülltes Konto hinterlässt.

Was davon wichtig ist

Dieser Beitrag bildet den recherchierten Stand vom 12. August 2026 ab. Preise, Zuständigkeiten und kantonale oder kommunale Regeln können sich ändern. Wo es auf den Einzelfall ankommt, ist die jeweils zuständige Behörde oder Institution massgebend.