Veröffentlicht

Zwei Menschen sterben – einer mit letztem Wohnsitz in Bern, der andere in Zürich. Bei beiden lässt sich weder ein letzter Wunsch noch eine Entscheidung der berechtigten Angehörigen ermitteln. Was die Behörden in diesem seltenen Ausnahmefall anordnen, könnte kaum unterschiedlicher sein: In Bern ist eine religionsneutrale Erdbestattung vorgesehen, in Zürich grundsätzlich die Kremation.

Diese beiden Auffangregeln sind kein Hinweis darauf, wie die meisten Menschen in den Städten bestattet werden. Normalerweise zählt zuerst der Wille der verstorbenen Person, danach werden die berechtigten Angehörigen einbezogen. Der Gegensatz zeigt aber etwas Grundsätzliches:
In der Schweiz führt derselbe Todesfall nicht automatisch durch dasselbe System.

Dieser Vergleich betrifft die Städte, nicht die ganzen Kantone

Wer von «Bern und Zürich» spricht, muss zwei Ebenen auseinanderhalten. Die Kantone legen gesundheitspolizeiliche
Rahmenbedingungen fest, die Gemeinden organisieren den Vollzug und ihre Friedhöfe. Deshalb vergleicht dieser Beitrag die Stadt Bern mit
der Stadt Zürich
– nicht jede Gemeinde in den Kantonen Bern und Zürich.

Die kantonale Berner Bestattungsverordnung regelt beispielsweise Bestattungsarten, Mindestfristen und Grabesruhe.
Im Kanton Zürich weist die Bestattungsverordnung das Bestattungswesen ausdrücklich den politischen Gemeinden zu.
Was Angehörige konkret erleben, hängt daher stark vom kommunalen Angebot ab.

Der auffälligste Unterschied zeigt sich ohne bekannten Wunsch

Das Berner Bestattungsreglement hält fest: Wenn keine Bestattungswünsche ermittelt werden können, ordnet die zuständige Behörde eine religionsneutrale Erdbestattung an. Zürich geht im Reglement über das Bestattungswesen und die Friedhöfe vom umgekehrten Auffangmodell aus. Fehlt eine entsprechende Willenserklärung der verstorbenen Person oder der berechtigten Angehörigen, ordnet das Amt die Kremation an.

Auch in Zürich gilt diese Regel nicht blind. Die Kremation darf nicht gegen einen erkennbaren Willen oder gegen die geltenden Traditionen der
Glaubensgemeinschaft der verstorbenen Person verstossen. In beiden Städten lohnt es sich deshalb, Bestattungswünsche eindeutig festzuhalten
und so zu hinterlegen, dass sie im Todesfall tatsächlich gefunden werden.

In Bern sind Bestattungswesen und Friedhofwesen klar getrennt

In Bern ist nach der städtischen Bestattungsverordnung grundsätzlich das Polizeiinspektorat für das Bestattungswesen zuständig. Dazu gehören
die Bestattungsmeldung, die Bewilligung von Erd- und Urnenbeisetzungen, amtliche Bestattungshandlungen, Gesuche um eine unentgeltliche
Bestattung und die Bestattungskontrolle. Für das Friedhofwesen ist dagegen Stadtgrün Bern zuständig.

Stadtgrün öffnet und schliesst die Gräber, führt die Erd- oder Urnenbeisetzung durch, transportiert Sarg oder Urne innerhalb der Anlage
und betreibt die städtischen Friedhöfe. Das Krematorium auf dem Bremgartenfriedhof wird wiederum von einer privatrechtlichen
Genossenschaft betrieben. Für Angehörige und Bestattungsunternehmen greifen somit mehrere Stellen ineinander.

Zürich bündelt die behördliche Führung stärker beim Bestattungs- und Friedhofamt, einer Abteilung des Bevölkerungsamts. Dieses Amt legt mit
den Angehörigen die Bestattung fest, beaufsichtigt die Friedhöfe und stellt den Betrieb von Krematorium und Aufbahrungsräumen sicher. Grün
Stadt Zürich übernimmt im Auftrag des Amts unter anderem das Öffnen und Zudecken der Gräber sowie deren Unterhalt und Bepflanzung.

Zürich übernimmt ein breites Grundpaket für Einwohnerinnen und Einwohner

Der finanziell deutlichste Unterschied liegt nicht in einer einzelnen Gebühr, sondern im Grundprinzip. Verstorbene mit letztem Wohnsitz in
Zürich haben Anspruch auf mehrere unentgeltliche städtische Leistungen. Dazu zählen die Leichenschau, ein Standardsarg mit Sargkissen und
einfachem Bestattungskleid, die Einsargung und der Transport innerhalb des Stadtgebiets.

Bei einer Erdbestattung übernimmt Zürich zusätzlich das Reihengrab sowie das Öffnen und Zudecken. Bei einer Kremation gehören die
Einäscherung, eine Standardurne, ein Urnengrab oder eine Urnennische und der städtische Urnentransport zum Grundangebot. «Unentgeltlich» bedeutet trotzdem nicht, dass jede Bestattung kostenlos ist: Der Grabunterhalt ist obligatorisch und kostenpflichtig, ebenso können Bepflanzung, Zeremonie, Grabmal und individuelle Mehrleistungen Kosten auslösen.

Bern kennt keinen gleich breiten pauschalen Kostenlosanspruch für alle verstorbenen Einwohnerinnen und Einwohner. Eine unentgeltliche
Bestattung wird gewährt, wenn die verstorbene Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in Bern hatte und der Nachlass die Kosten nicht decken kann. Die städtische Verordnung betrachtet einen Nachlass von weniger als 8000 Franken in der Regel als nicht ausreichend; das Gesuch wird jedoch geprüft.

Diese Berner Leistung umfasst ein schickliches Begräbnis mit den notwendigen Leistungen des Bestattungsunternehmens, des Krematoriums und der Stadt. Die Angehörigen dürfen dabei das Bestattungsunternehmen frei wählen, müssen weitergehende Wünsche aber selbst bezahlen. Mehr dazu erklärt der heftig.-Beitrag «Wer bezahlt, wenn jemand mittellos stirbt?».

Drei Friedhöfe bedeuten in Bern mehr freie Ortswahl als gedacht

Stadtgrün Bern unterhält den Bremgartenfriedhof, den Schosshaldenfriedhof und den Friedhof Bümpliz. Nach dem Bestattungsreglement ist der Beisetzungsort auf einem dieser drei Friedhöfe grundsätzlich frei wählbar, sofern keine sachlichen Gründe dagegensprechen. Allerdings wird nicht jede Grabart auf jeder Anlage angeboten.

Zürich verfügt dagegen über 19 städtische Friedhöfe. Mehr Anlagen bedeuten aber nicht automatisch eine völlig freie Wahl: Das Stadtgebiet ist in Friedhofkreise eingeteilt, und die ordentliche Bestattung erfolgt grundsätzlich im Friedhof des letzten Wohnquartiers. Ausnahmen sind möglich; besondere Grabfelder für Religionsgemeinschaften unterliegen nicht dieser Einteilung.

Die Zahl der Friedhöfe erzählt daher nur die halbe Geschichte. Bern hat ein kleineres Netz mit grundsätzlich freier Wahl innerhalb der verfügbaren Angebote. Zürich knüpft den Standardfall mit seinen Friedhofkreisen stärker an das letzte Wohnquartier.

Ähnliche Bedürfnisse tragen unterschiedliche Namen

Seit dem 1. September 2026 ordnet das neue Berner Friedhofreglement die Angebote in Reihen-, Wahl-, Kinder- und Gemeinschaftsgräber. Die
zugehörige Friedhofverordnung nennt darunter etwa Urnenhain-, Urnenthemen- sowie Familien- und Verbundenheitsgräber. Neu vorgesehen sind auch Grabfelder «Mensch mit Tier», in denen Tierurnen nach klaren Vorgaben zusammen mit menschlichen Verstorbenen beigesetzt werden können.

Zürich spricht unter anderem von Reihen- und Mietgräbern, Themen-Mietgräbern, Gemeinschaftsgräbern sowie Gemeinschafts- und Familienbäumen. Mietgräber können schon zu Lebzeiten gemietet und später verlängert werden. Auf mehreren Friedhöfen lassen sich zudem historische Grabstätten mieten.

Hinter verschiedenen Bezeichnungen stehen teilweise ähnliche Wünsche:
ein individuelles Grab, ein pflegearmes Gemeinschaftsangebot, ein Platz für mehrere verbundene Personen oder eine naturnahe Beisetzung. Die
Bedingungen sind dennoch nicht austauschbar. Wer eine bestimmte Grabform sucht, muss deshalb nicht nur auf den Namen, sondern auf Belegung, Dauer, Pflege, Namensnennung, Reservation und den konkreten Friedhof achten.

Wie Bern die gemeinsame Beisetzung von Mensch und Tier geregelt hat, steht im Beitrag «Darf dein Haustier in Bern mit dir ins Grab?».

Auch die Fristen sind nicht deckungsgleich

Im Kanton Bern darf ein Leichnam frühestens 48 Stunden nach dem Tod bestattet werden; Ausnahmen kann das Gesundheitsamt bewilligen. Eine allgemeine Höchstfrist nennt die kantonale Verordnung nicht. Die Meldung an die Stadt Bern muss bei den erfassten Fällen unverzüglich erfolgen, sobald die Todesanzeigebescheinigung des Zivilstandsamts vorliegt.

Im Kanton Zürich erfolgen Erd- und Feuerbestattungen in der Regel ebenfalls frühestens nach 48 Stunden, zusätzlich aber spätestens sieben
Tage nach dem Tod. An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen finden sie normalerweise nicht statt. Die Stadt Zürich verlangt ausserdem, dass
jeder Todesfall auf Stadtgebiet innerhalb von 48 Stunden beim Bestattungsamt gemeldet wird.

Die ähnlich klingenden 48-Stunden-Regeln betreffen somit nicht exakt dasselbe. Einmal geht es um den frühesten Bestattungszeitpunkt, einmal
zusätzlich um die Meldung an das Amt. Für die Praxis zählen Todesort, Wohnsitz, Freigabe, Dokumente und gewünschter Termin gemeinsam.

Beim Wohnsitz endet der einfache Städtevergleich

Ob jemand in einer Stadt stirbt, dort gewohnt hat oder dort beigesetzt werden möchte, sind drei verschiedene Fragen. Bern gewährt den Anspruch auf einen städtischen Friedhof nicht nur Personen mit letztem Wohnsitz in der Stadt. Er kann unter anderem auch für Personen
gelten, die mit auswärtigem Wohnsitz in einer Berner Institution verstorben sind, mit der nötigen Einwilligung in ein bestehendes Grab
kommen oder aus einer vertraglich angeschlossenen Agglomerationsgemeinde stammen.

In Zürich bestimmt der letzte Wohnsitz vor allem den Anspruch auf die unentgeltlichen Grundleistungen und das Reihengrab. Für auswärts
wohnhafte Personen ist der Grabplatz kostenpflichtig; weitere Beisetzungen kann das Amt in bestimmten Fällen oder ausnahmsweise
bewilligen. Eine pauschale Aussage wie «In Zürich ist die Bestattung gratis» wäre deshalb ebenso falsch wie «In Bern muss immer alles selbst
bezahlt werden».

Was in beiden Städten gleich bleibt

Bern und Zürich stellen die Wünsche der verstorbenen Person ins Zentrum und bieten Erd- wie Feuerbestattungen an. Beide Systeme kennen
eine Mindestgrabesruhe von 20 Jahren und berücksichtigen religiöse oder kulturelle Bedürfnisse innerhalb der rechtlichen und betrieblichen
Möglichkeiten. Die Trauerfeier bleibt grundsätzlich Sache der Angehörigen, auch wenn städtische Räume und Leistungen genutzt werden.

Die Unterschiede betreffen vor allem den amtlichen Auffangentscheid, die Finanzierung des Grundangebots, die Zuständigkeitskette, die Friedhofszuteilung und die Namen der Grabmodelle. Sie sind kein Qualitätsurteil über die eine oder andere Stadt. Sie zeigen, wie sichtbar der Schweizer Föderalismus selbst am Ende des Lebens bleibt.

Wer eine Bestattung konkret plant, sollte darum nie nur eine allgemeine Schweizer Checkliste verwenden. Verbindlich sind die aktuellen Regeln am letzten Wohnsitz und am gewünschten Bestattungsort – ergänzt durch die persönlichen Wünsche, das vorhandene Grab und die Leistungen des beauftragten Bestattungsunternehmens.

Weiterlesen

Recherche: 11. September 2026. Bild: heftig. ·
KI-Symbolbild.