Ein Mensch stirbt unerwartet in seiner Wohnung. Es gibt keine sichtbaren Verletzungen, aber auch keine bekannte Erkrankung, die den Tod schlüssig erklärt. Für die Ärztin oder den Arzt ist das nicht automatisch ein Verbrechen – doch ein sicher natürlicher Tod lässt sich ebenfalls nicht bescheinigen.
Genau hier beginnt ein Verfahren, das in der Schweiz «aussergewöhnlicher Todesfall» heisst. Der Begriff klingt nach Krimi, meint aber zunächst nur: Die Umstände müssen unabhängig geklärt werden. Im Kanton Bern kommt dabei häufig das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern, kurz IRM Bern, ins Spiel.
«Aussergewöhnlich» ist keine Diagnose
Auf der ärztlichen Todesbescheinigung wird zwischen natürlichem, nicht natürlichem und ungeklärtem Tod unterschieden. «Aussergewöhnlicher Todesfall» ist dort keine eigene Auswahl, sondern der Oberbegriff für nicht natürliche und unklare Todesfälle. Das erklärt das IRM Bern in seinem Merkblatt zur ärztlichen Leichenschau.
Ein natürlicher Tod ist die erwartbare Folge einer bekannten Krankheit, ohne Hinweise auf einen äusseren Einfluss. Ein nicht natürlicher Tod geht dagegen auf ein Ereignis wie einen Unfall, einen Suizid oder eine Gewalttat zurück. Bleibt eine solche Einwirkung möglich, ohne dass sie sich sicher belegen oder ausschliessen lässt, wird die Todesart als ungeklärt eingestuft.
Die erste Weiche stellt die ärztliche Leichenschau
Wer den Tod feststellt, muss nicht nur sichere Todeszeichen prüfen. Zur Leichenschau gehören auch die Identität, die Vorgeschichte, die Umstände am Auffindeort und eine vollständige äussere Untersuchung des Körpers. Erst dieses Gesamtbild erlaubt die Entscheidung, ob ein natürlicher Tod mit ausreichender Sicherheit angenommen werden kann.
Die Schwelle dafür ist bewusst hoch. Wenn Angaben fehlen, Befunde nicht zusammenpassen oder die Situation Zweifel weckt, darf die Ärztin oder der Arzt nicht einfach «natürlich» ankreuzen. Im Kanton Bern verlangt Artikel 28 des Gesundheitsgesetzes, aussergewöhnliche Todesfälle unverzüglich den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu melden.
Besteht der Verdacht auf einen äusseren Einfluss, soll am Auffindeort möglichst wenig verändert werden. Das schützt mögliche Spuren, bedeutet aber noch keine Beschuldigung. Es ist eine Vorsichtsmassnahme, damit spätere Fragen nicht durch gut gemeinte Handgriffe unbeantwortbar werden.
Nicht nur Gewalt macht einen Todesfall aussergewöhnlich
Zu den klaren Fällen gehören tödliche Verkehrs-, Arbeits- oder Freizeitunfälle, Suizide und mutmassliche Tötungsdelikte. Auch ein assistierter Suizid gilt als nicht natürlicher Tod. Hinzu kommen Todesfälle in Gewahrsam, unbekannte Verstorbene, stark veränderte Leichname und Situationen, in denen ein Fehler bei einer medizinischen Behandlung möglich erscheint.
Entscheidend ist nicht immer das letzte Ereignis vor dem Tod. Stirbt jemand Wochen nach einem Verkehrsunfall an einer Komplikation, die durch die Unfallfolgen ausgelöst wurde, kann weiterhin ein nicht natürlicher Tod vorliegen. Die zeitliche Distanz macht aus einer Unfallfolge nicht automatisch einen natürlichen Tod.
Umgekehrt kann ein plötzlicher Tod trotz dramatischer Umstände natürlich sein, etwa durch eine unerkannte schwere Erkrankung. Weil man das am Anfang häufig nicht weiss, ist «ungeklärt» eine sachliche Zwischenstufe. Sie hält die Antwort offen, bis genügend Befunde vorliegen.
Dann übernehmen Polizei und Staatsanwaltschaft
Nach einer Meldung dokumentiert die Polizei die Situation und informiert die Staatsanwaltschaft. Die rechtliche Grundlage liefert Artikel 253 der Schweizerischen Strafprozessordnung: Bei Anzeichen für einen nicht natürlichen Tod oder bei unbekannter Identität ist eine sachverständige Untersuchung anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft bestimmt, welche Abklärungen nötig sind.
Dieses Verfahren sucht nicht zwingend nach einer Täterin oder einem Täter. Es soll zuerst zuverlässig feststellen, wer gestorben ist, wann der Tod ungefähr eingetreten ist, wodurch er verursacht wurde und ob eine Einwirkung von aussen eine Rolle spielte. Ebenso wichtig kann der Nachweis sein, dass keine strafbare Handlung vorliegt.
Die Legalinspektion findet meist am Auffindeort statt
Eine Rechtsmedizinerin oder ein Rechtsmediziner untersucht den verstorbenen Menschen zunächst äusserlich und bezieht den Auffindeort in die Beurteilung ein. Diese Untersuchung heisst Legalinspektion. Das IRM Bern unterhält dafür im Bereich Forensische Medizin und Bildgebung einen 24-Stunden-Pikettdienst.
Hautveränderungen, Verletzungen, medizinische Spuren und Veränderungen nach dem Tod werden dokumentiert und mit den bekannten Umständen verglichen. Auch die Lage des Körpers, die Umgebung und Angaben von anwesenden Personen können wichtig sein. Erst die Verbindung von Medizin und Situation macht aus einzelnen Beobachtungen einen belastbaren Befund.
Nicht jeder Fall endet im Sektionssaal
Die aktuellen Zahlen des IRM Bern zeigen den Unterschied deutlich. 2025 führte die Abteilung Forensische Medizin und Bildgebung im ganzen Kanton 1’288 Legalinspektionen durch, aber 234 Obduktionen. Schon dieser Vergleich aus dem Jahresbericht 2025 macht klar: Eine Legalinspektion führt keineswegs automatisch zu einer Obduktion.
Wenn die äussere Untersuchung und die übrigen Erkenntnisse genügen, kann die Staatsanwaltschaft auf weitere Eingriffe verzichten. Bleiben entscheidende Fragen offen, kann der Körper ins IRM überführt werden. Dort kommen je nach Auftrag und Fall bildgebende Verfahren, eine innere Untersuchung und zusätzliche Laboranalysen zum Einsatz.
Zur modernen Rechtsmedizin gehören Computertomografie, in ausgewählten Fällen Magnetresonanztomografie, Gefässdarstellungen und optische 3D-Oberflächenscans. Die Bilder können Fremdkörper, Knochenverletzungen, Gasansammlungen oder Blutungen zeigen und Befunde dauerhaft dokumentieren. Sie ergänzen die Obduktion, ersetzen sie aber nicht in jeder Fragestellung.
Manchmal liefert erst das Labor die Antwort
Gewebeproben können unter dem Mikroskop untersucht werden, während mikrobiologische Analysen nach Krankheitserregern suchen. Die Forensische Toxikologie und Chemie prüft Blut, Organe oder Haare unter anderem auf Alkohol, Drogen, Medikamente und Gifte. Solche Resultate brauchen Zeit, weil ein nachgewiesener Stoff nicht nur gefunden, sondern in seiner Konzentration und Bedeutung beurteilt werden muss.
In besonderen Fällen helfen weitere Fachgebiete. Forensische Molekularbiologie kann eine Identität über DNA klären, und die Untersuchung von Insekten kann Hinweise auf die Zeit seit dem Tod geben. Die endgültige Antwort entsteht deshalb manchmal erst aus vielen kleinen Puzzleteilen.
Todesursache und Todesart sind nicht dasselbe
Die Todesursache beschreibt den medizinischen Vorgang, der zum Tod geführt hat. Die Todesart ordnet dagegen die Umstände ein: natürlich, nicht natürlich oder ungeklärt. Eine schwere Hirnblutung kann beispielsweise spontan durch eine Erkrankung entstehen oder Folge eines Sturzes sein – der Befund allein beantwortet die Frage nach der Todesart noch nicht.
Gerade deshalb reicht ein einzelnes spektakuläres Ergebnis selten aus. Rechtsmedizinische Fachpersonen gleichen Befunde, Vorgeschichte, Laborwerte und Erkenntnisse der Ermittlungen miteinander ab. Ihr Gutachten liefert der Staatsanwaltschaft eine medizinische Grundlage; die rechtliche Würdigung bleibt Sache der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte.
Was bedeutet das für Angehörige?
Eine Überführung ins IRM kann verunsichern, ist aber keine Aussage über Schuld oder Verdacht gegen die Familie. Laut den Informationen für Angehörige beginnen die Untersuchungen normalerweise sofort oder am nächsten Arbeitstag. Wenn keine besonderen Umstände vorliegen, gibt die Staatsanwaltschaft den Körper meist innerhalb von ein bis zwei Arbeitstagen frei.
Danach kann das beauftragte Bestattungsunternehmen den verstorbenen Menschen abholen und die Bestattung organisieren. Das IRM beschreibt, dass der Körper nach einer Untersuchung durch speziell ausgebildete Präparatorinnen und Präparatoren wieder sorgfältig hergerichtet wird. Für eine persönliche Abschiednahme empfiehlt das Institut die Koordination mit dem Bestattungsunternehmen.
Der rechtsmedizinische Bericht geht nicht direkt an die Familie, sondern an die auftraggebende Staatsanwaltschaft. Angehörige können dort nach den Voraussetzungen für Akteneinsicht fragen; ein Gespräch mit dem IRM ist mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft möglich. Diese Regel schützt das laufende Verfahren und die Persönlichkeitsrechte aller Beteiligten.
Die Rechtsmedizin schützt auch vor falschem Verdacht
Ein aussergewöhnlicher Todesfall ist kein Urteil, sondern eine offene Frage mit geregeltem Verfahren. Die sorgfältige Abklärung kann ein Delikt aufdecken, einen Unfall korrekt erfassen oder eine bislang unbekannte natürliche Erkrankung nachweisen. Sie kann aber ebenso Angehörige, medizinisches Personal oder andere Beteiligte von einem unbegründeten Verdacht entlasten.
Das IRM Bern arbeitet damit an einer Schnittstelle zwischen Medizin und Recht. Seine Aufgabe beginnt dort, wo eine plausible Vermutung nicht genügt – und endet idealerweise mit einer Antwort, die sich auf dokumentierte Befunde statt auf Spekulationen stützt. Das eigentlich Aussergewöhnliche ist deshalb nicht immer der Tod selbst, sondern die Sorgfalt, mit der seine Umstände geklärt werden.
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Recherche: 13. September 2026. Bild: heftig. · KI-Symbolbild.