Die Partnerin wünscht eine kleine Feier. Die Kinder möchten ein Familiengrab. Ein Geschwister erinnert sich an den Satz: «Für mich bitte keine grosse Sache.» Wenn ein Mensch stirbt, können mehrere Vorstellungen aufeinandertreffen – und plötzlich steht eine Frage im Raum, die vorher niemand gestellt hat: Wer darf eigentlich bestimmen?
In der Schweiz beginnt die Antwort bei der verstorbenen Person selbst. Ihr Wille hat grundsätzlich Vorrang. Fehlen klare Wünsche, werden die Nähe zur verstorbenen Person und die Regeln am zuständigen Ort entscheidend. Eine einfache Familienrangliste, die überall und in jedem Fall gilt, wäre deshalb irreführend.
Zuerst zählt der Mensch, um dessen Abschied es geht
Das Bundesgericht hält im Entscheid BGE 129 I 173 fest: Menschen dürfen zu Lebzeiten im rechtlich zulässigen Rahmen über Art und Ort ihrer Bestattung bestimmen. Dieses Selbstbestimmungsrecht wirkt über den Tod hinaus und geht dem Entscheidungsrecht der Angehörigen grundsätzlich vor. Dabei können auch mündliche Anordnungen zählen.
Der damalige Fall zeigt, wie konkret das werden kann. Eine Frau hatte die Beisetzung ihrer Urne in Meilen gewünscht, während ihr Ehemann und die gemeinsamen Kinder eine Bestattung in Rom anstrebten. Das Bundesgericht schützte im Urteil vom 12. Februar 2003 die Beisetzung in Meilen. Der dokumentierte Wunsch der Verstorbenen behielt auch gegenüber den nachvollziehbaren Interessen ihrer Familie Vorrang.
Für Angehörige bedeutet das: Ein eigener Wunsch ist noch kein Grund, eine bekannte Anordnung zu übergehen. Umgekehrt ist nicht jeder beiläufige Satz eindeutig. Was genau gemeint war, wie verlässlich sich die Aussage belegen lässt und ob sie später geändert wurde, kann entscheidend sein.
Ohne klare Wünsche wird die persönliche Nähe wichtig
Wie die zuständige Person bestimmt wird, zeigt die Bestattungsverordnung des Kantons Zürich besonders anschaulich. Ist der Wille unbekannt, entscheidet dort grundsätzlich die Person, die mit der verstorbenen Person am engsten verbunden war. Ohne gegenteilige Hinweise sieht § 20 eine Reihenfolge vor, vorausgesetzt, es bestand bis zum Tod regelmässiger persönlicher Kontakt.
Zuerst nennt die Verordnung Ehe-, eingetragene und Lebenspartnerinnen oder -partner. Danach folgen Kinder über 16 Jahren, dann Eltern und Geschwister über 16 Jahren, anschliessend Grosseltern und Grosskinder über 16 Jahren und schliesslich andere nahestehende Personen über 16 Jahren. Diese Reihenfolge ist eine widerlegbare Vermutung für Zürich, keine starre Rangliste für die ganze Schweiz.
Gerade für unverheiratete Paare ist das wichtig: Eine Lebenspartnerschaft ist dort ausdrücklich berücksichtigt. Auch ein Familienverhältnis auf dem Papier beantwortet die Frage nach der tatsächlichen Nähe nicht abschliessend. Wer Unsicherheiten vermeiden möchte, sollte früh festhalten und besprechen, welche Person die Organisation übernehmen soll.
In Bern müssen bekannte Wünsche weitergegeben werden
Das Bestattungsreglement der Stadt Bern verpflichtet Angehörige ausdrücklich, der zuständigen Behörde die Bestattungswünsche der verstorbenen Person wahrheitsgetreu und verbindlich zu melden. Sie dürfen Dritte mit dieser Meldung beauftragen, beispielsweise ein Bestattungsunternehmen. Die praktische Organisation kann also übertragen werden; die bekannten Wünsche bleiben dabei der Ausgangspunkt.
Hat eine verstorbene Person keine Angehörigen oder können beziehungsweise wollen diese ihren Pflichten nicht nachkommen, übernimmt in der Stadt Bern die zuständige Behörde die notwendigen Bestattungshandlungen. Das ist eine kommunale Regelung. Für eine andere Gemeinde sollte deshalb deren zuständige Stelle Auskunft geben.
Eine Rechnung gibt niemandem das letzte Wort
«Ich bezahle, also bestimme ich» ist als pauschale Regel falsch. Aus dem Vorrang des Willens der verstorbenen Person folgt: Die Übernahme einer Rechnung allein erlaubt es nicht, diesen Willen zu übergehen. Ebenso lässt sich aus einer Erbenstellung nicht einfach ein ausschliessliches Entscheidungsrecht über die Bestattung ableiten.
Entscheidungsbefugnis, Auftrag an das Bestattungsunternehmen und Finanzierung sollten deshalb getrennt geklärt werden. Sinnvoll ist, beim Organisationsgespräch ausdrücklich festzuhalten, welche Wünsche bekannt sind, wer die Ansprechperson ist und wer welche Leistungen bestellt. Ein unterschriebener Auftrag ersetzt die Klärung eines bereits bekannten Familienkonflikts nicht.
Bei Streit früh die zuständige Stelle einschalten
Sind sich Angehörige uneinig, sollte das Bestattungsamt beziehungsweise die zuständige Gemeindestelle sofort davon erfahren – möglichst bevor eine umstrittene Kremation oder Beisetzung erfolgt. Vorhandene Dokumente und konkrete frühere Aussagen helfen, den Sachverhalt zu klären. Bei einem ernsten Konflikt kann zusätzlich rascher juristischer Rat nötig sein.
In Zürich trifft nach § 21 der Bestattungsverordnung die Gemeinde die nötigen Anordnungen, wenn die berechtigten Personen uneinig sind oder entsprechende Willenserklärungen fehlen. Dabei berücksichtigt sie innerhalb der Rechtsordnung den mutmasslichen Willen und die religiösen Traditionen der verstorbenen Person. Für das Verfahren in anderen Kantonen ist die dortige Zuständigkeit abzuklären.
Die wirksamste Vorsorge muss auffindbar sein
Das Schweizerische Rote Kreuz empfiehlt eine Anordnung im Todesfall, die datiert, unterschrieben und mit nahestehenden Personen besprochen wird. Darin lassen sich etwa Bestattungsart, Aufbahrung, Trauerfeier und die mit der Organisation beauftragte Person festhalten. Das Dokument kann von Hand oder am Computer verfasst werden.
Die Begräbnisgemeinde Belp weist auf eine praktische Falle hin: Ein Testament wird häufig erst nach der Beisetzung geöffnet. Bestattungswünsche sollten deshalb nicht ausschliesslich dort stehen, sondern rechtzeitig zugänglich sein. Gib einer Vertrauensperson eine Kopie und kläre mit deiner Gemeinde, ob eine Hinterlegung möglich ist.
Niemand muss jede Blume und jedes Musikstück im Voraus festlegen. Oft helfen bereits wenige klare Angaben: Was ist mir wichtig, was möchte ich ausdrücklich nicht und wem vertraue ich die Organisation an? Damit müssen die Hinterbliebenen im entscheidenden Moment weniger vermuten.
Recherchestand: 29. September 2026. Allgemeine Einordnung für die Schweiz mit Beispielen aus der Stadt Bern und dem Kanton Zürich; keine individuelle Rechtsberatung. Für einen konkreten Streitfall sind die örtlichen Regeln und Umstände massgebend.
