Ein Elternteil stirbt – und plötzlich liegt neben all den organisatorischen Fragen auch eine Rechnung auf dem Tisch. Müssen die Kinder dafür aufkommen, nur weil sie die nächsten Angehörigen sind?
Die kurze Antwort lautet: Nein, nicht automatisch. Die Verwandtenunterstützungspflicht nach Artikel 328 ZGB ist keine pauschale Bestattungskostenpflicht. Entscheidend ist vielmehr, ob ein Kind Erbin oder Erbe ist, selbst einen Auftrag erteilt hat oder ob das Recht der zuständigen Gemeinde eine Kostenpflicht vorsieht. Für die Stadt Bern gibt es zudem eine klare Regel zur unentgeltlichen Bestattung.
Vier Fragen statt einer pauschalen Antwort
Bei Bestattungskosten werden häufig verschiedene Rechtsgründe vermischt. Wer eine Rechnung erhält, sollte deshalb vier Dinge getrennt prüfen:
- Gibt es genügend Geld im Nachlass?
- Hat das Kind die Erbschaft angenommen oder ausgeschlagen?
- Wer hat den Vertrag mit dem Bestattungsunternehmen abgeschlossen?
- Was bestimmt die zuständige Wohnsitzgemeinde?
Erst diese Antworten zeigen, wer tatsächlich zahlen muss. Die blosse Tatsache, Sohn oder Tochter der verstorbenen Person zu sein, genügt für sich allein nicht als verständliche Begründung einer Rechnung.
Zuerst ist der Nachlass zuständig
Angemessene Bestattungskosten gelten als Erbgangsschulden. Sie entstehen durch den Todesfall und sind grundsätzlich aus dem Nachlass zu bezahlen. Wer die Erbschaft annimmt, übernimmt die Erbschaft als Ganzes und kann als Erbin oder Erbe für solche Kosten haften. Mehrere Erben können grundsätzlich solidarisch haften.
Das gilt nicht nur für Kinder. Auch ein Ehepartner, eine andere verwandte Person oder eine testamentarisch eingesetzte Person kann Erbin oder Erbe sein. Umgekehrt ist nicht jedes Kind automatisch Erbe mit einer persönlichen Zahlungspflicht: Eine gültige Ausschlagung beseitigt grundsätzlich die Erbenstellung.
Was eine Erbausschlagung bewirkt – und was nicht
Wer eine überschuldete Erbschaft ausschlägt, haftet grundsätzlich nicht mehr als Erbin oder Erbe für Nachlass- und Erbgangsschulden. Damit ist aber noch nicht jede denkbare Kostenpflicht ausgeschlossen.
Hat ein Kind bereits im eigenen Namen eine Bestattung bestellt, kann es aus diesem Vertrag zahlungspflichtig werden. Auch kommunale Bestattungsreglemente können eigene Regeln enthalten. Deshalb ist der Satz «Ich habe das Erbe ausgeschlagen, also kann mir niemand etwas verrechnen» ebenso zu pauschal wie die Behauptung «Kinder müssen immer zahlen».
Die Verwandtenunterstützung wird oft falsch verwendet
Artikel 328 ZGB verpflichtet Verwandte in gerader Linie unter bestimmten Voraussetzungen zur Unterstützung einer Person, die ohne diesen Beistand in Not geraten würde. Vorausgesetzt werden insbesondere günstige finanzielle Verhältnisse der unterstützungspflichtigen Person. Der Gesetzestext ist auf eine lebende, unterstützungsbedürftige Person zugeschnitten – er enthält keine ausdrückliche Bestattungskostenregel.
Darum ist es ungenau, eine Rechnung nach einem Todesfall schlicht mit «Verwandtenunterstützungspflicht» zu begründen. Für die unentgeltliche Bestattung in der Stadt Bern ist Artikel 328 ZGB jedenfalls keine im Reglement genannte Voraussetzung: Dort zählen der letzte zivilrechtliche Wohnsitz und die Mittel im Nachlass, nicht das Einkommen der Kinder.
Warum trotzdem ein Urteil von 1928 auftaucht
In Diskussionen über Bestattungskosten wird bis heute BGE 54 II 90 vom 9. März 1928 zitiert. Das Bundesgericht bezeichnete ein angemessenes Begräbnis bei fehlendem Nachlass als eine über den Tod hinausreichende familiäre Pflicht. Diese Pflicht leitete es ausdrücklich als ungeschriebenes Recht her – nicht als einfache, wörtliche Anwendung von Artikel 328 ZGB.
Der Entscheid ist alt, wird aber in heutigen Gemeindemerkblättern und juristischen Erläuterungen weiterhin erwähnt. Deshalb wäre auch die gegenteilige Aussage zu weitgehend, die Verwandtenunterstützung spiele in der ganzen Schweiz garantiert nie eine Rolle. Richtig ist: Eine konkrete Forderung braucht eine konkrete Rechtsgrundlage. Ob eine Gemeinde sich auf familiäre Pflichten, ihr Reglement oder einen Vertrag stützen kann, muss im Einzelfall geprüft werden.
In der Stadt Bern ist die Regel klarer
Artikel 9 des städtischen Bestattungsreglements sagt: Hatte die verstorbene Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Stadt Bern und können die Bestattungskosten nicht aus dem Nachlass bezahlt werden, besteht Anspruch auf eine unentgeltliche Bestattung.
Die Stadt Bern bezeichnet einen Nachlass von weniger als 8’000 Franken in der Regel als nicht ausreichend. Das ist keine Einkommensgrenze für die Kinder und kein Betrag, der Angehörigen ausbezahlt wird. Das Gesuch wird geprüft, und bei einer Bewilligung rechnet die Stadt die erfassten Leistungen direkt mit dem Bestattungsunternehmen ab.
Zum Umfang gehören unter anderem Bergung und Überführung, Einsargung mit einfachem Sarg, die Benützung der Aufbahrungs- und Abdankungshallen, Kremation sowie Urnenbeisetzung oder Erdbestattung auf einem städtischen Friedhof. Wer zusätzliche Leistungen wünscht, muss die Mehrkosten selbst übernehmen.
Stadt Bern ist nicht der ganze Kanton
Das Bestattungswesen wird in der Schweiz stark kommunal geprägt. Schon innerhalb des Kantons Bern können Voraussetzungen und Kostenfolgen anders geregelt sein. Die Stadt Langenthal hält in ihrer Broschüre «Ein Todesfall ist eingetreten» vom Januar 2026 fest, dass für einen Erlass auch die finanzielle Situation der Angehörigen geprüft wird.
Wer ausserhalb der Stadt Bern wohnt, sollte deshalb nicht automatisch von der Berner 8’000-Franken-Regel ausgehen. Zuständig ist in der Regel die letzte Wohnsitzgemeinde der verstorbenen Person. Dort sollte vor der Bestellung geklärt werden, welche Leistungen übernommen werden und welche Unterlagen nötig sind.
Wer bestellt, kann selbst Vertragspartner werden
Die praktisch häufigste Falle liegt nicht im Erbrecht, sondern im Auftrag. Unterschreibt ein Kind eine Offerte oder bestellt Leistungen im eigenen Namen, kann das Bestattungsunternehmen die Zahlung grundsätzlich von dieser Person verlangen. Eine spätere Erbausschlagung beseitigt einen eigenen Vertrag nicht automatisch.
Wenn die Finanzierung unklar ist, sollte auf der Offerte festgehalten werden, wer Auftraggeber ist und welche Leistungen von der Gemeinde gedeckt sind. Zusätzliche Blumen, Drucksachen, eine besondere Urne oder ein Leidmahl gehören meist nicht zur kommunalen Grundversorgung.
Was tun bei einer Rechnung?
Verlange eine detaillierte Aufstellung und frage schriftlich nach der Rechtsgrundlage. Geht es um die Haftung als Erbe, um einen persönlich erteilten Auftrag, um ein Gemeindereglement oder um eine andere familienrechtliche Begründung? «Sie sind das Kind» reicht als Erklärung nicht.
Bei einer Verfügung der Gemeinde gelten Rechtsmittelfristen. Bei einer privaten Rechnung sollte geprüft werden, wer den Auftrag unterschrieben hat. Und wenn die verstorbene Person in der Stadt Bern wohnte und der Nachlass nicht reicht, ist das Gesuch um unentgeltliche Bestattung der richtige erste Schritt.
Das Fazit: Kinder müssen Bestattungskosten nicht allein wegen ihrer Verwandtschaft automatisch bezahlen. Sie können aber als Erben, Auftraggeber oder aufgrund einer besonderen kommunalen Regelung zahlungspflichtig werden. In der Stadt Bern hängt die unentgeltliche Bestattung dagegen vom Wohnsitz und vom Nachlass ab – nicht von einer allgemeinen Verwandtenunterstützungspflicht der Kinder.
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Wer darf bei einer Bestattung bestimmen? · Bestattung in Bern und Zürich: die Unterschiede
Aktualisiert am 8. Oktober 2026. Allgemeine rechtliche Orientierung mit Schwerpunkt Stadt und Kanton Bern; keine Beurteilung eines individuellen Streitfalls. Die konkrete Zahlungspflicht hängt insbesondere von Nachlass, Erbenstellung, Auftrag und Gemeinderecht ab.
